Sachverständiger Tiergesundheit und Tierschutz


In straf- und zivilrechtlichen Prozessen wird Dr. Klindworth als Sachverständiger bei Fragen der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu Rate gezogen. Während seiner langjährigen Tätigkeit bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen nahm er auch die Aufgaben eines Obergutachters der durch die Landwirtschaftskammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wahr.

Seine Spezialgebiete sind:

  • Rindergesundheit, insbesondere Klauengesundheit
  • Fütterung und Haltung von Rindern, insbesondere Milchkühe und Kälber
  • Tierschutz
  • Betäuben und Töten aller Tierarten
  • Arzneimittelrecht bei Tieren

Rindergesundheit und Klauen

Eine ganzheitliche, praxisbezogene und gleichzeitig wissenschaftlich präzise Herangehensweise zeichnet die Arbeit im Rindergesundheitsdienst aus. Daher wird und wurde der Sachverstand von Dr. Klindworth in Fragen der Rindergesundheit immer wieder durch Universitäten, Gerichte, Rechtsanwälte, Veterinärämter aber auch Privatpersonen nachgefragt. Ob in Strafprozessen, Zivilklagen oder der außergerichtlichen Klärung von Rechtsfragen.

Als ausgewiesener Experte für Lahmheiten und Klauenerkrankungen nimmt Dr. Klindworth besonders auf diesem Gebiet Einschätzungen und Beurteilungen vor.

Fütterung und Haltung von Rindern und Milchkühen

Die Frage, ob ein Tier entsprechend § 2 Abs. 1 TierSchG ordnungsgemäß gefüttert und gehalten wird, läßt sich nicht nur allein mit Zollstock und Waage beantworten. Sic ist nur anhand geeigneter Parameter am Tier mit ausreichenden Kenntnissen, Erfahrung und Sachverstand abschließend zu klären. Diese Voraussetzungen bringt Dr. Klindworth durch seine 17 Jahre dauernde Tätigkeit bei der Landwirtschaftskammer, als gesetzlich eingesetzter Behörde für die Bestimmung ordnungsgemäßer Haltung und Fütterung schlechthin, in ausreichendem Maße mit sich.

Tierschutz

Das Leben ist mit Leiden und Schmerzen verbunden. Daher hat der Gesetzgeber zu Recht nicht jegliche Leiden und Schmerzen als tierschutzrelevant eingestuft, sondern im § 1 Satz 2 TierSchG nur jene, die ohne vernünftigen Grund zugefügt werden. Und natürlich solche, die mittelbar durch Missachtung des § 2 TierSchG entstanden sind, nämlich die durch nicht artgemäße und bedarfsgerechte Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung sowie durch die Nichtermöglichung artgemäßer Bewegung entstanden sind. Mit Bestrafung hat er in § 17 TierSchG jene Leiden und Schmerzen bedacht, die aus Rohheit zugefügt wurden und erheblich sind sowie jene, die länger andauern oder sich wiederholen und erheblich sind.

Für die Einschätzung tierschutzrechtlicher Fragestellungen bedarf es daher der Fähigkeit, sowohl Art, Sitz, Schweregrad als auch Dauer von Schäden und Erkrankungen bestimmen zu können, die Schmerzen und Leiden hervorrufen. Es bedarf zudem ausreichend fundierter Kenntnisse über die „Gute Fachliche Praxis" in der Haltung, Pflege und Fütterung landwirtschaftlicher Nutztiere. Diese Fähigkeit und Kenntnisse hat Dr. Klindworth mit seiner Tätigkeit in den Tiergesundheitsdiensten der Landwirtschaftskammer in ausreichendem Maße erworben.

Betäuben und Töten von Tieren

Dr. Klindworth ist mehrere Jahre als Referent in Lehrgängen zum Betäuben und Töten von verschiedenen Tierarten aktiv gewesen. Er ist Co-Autor des Standardwerks „Immobilisieren und Schiessen von Gehegewild" (Hrsg. D. Wahl, 2005). Daher werden auch auf diesem Gebiet seine Expertisen nachgefragt.

Arzneimittelrecht bei Tieren

Dr. Klindworth hat sich in der langwierigen und strittigen Diskussion um die Anwendung von Klauenbädern einen bundesweit bekannten Namen gemacht. Doch auch in anderen Bereichen des Arzneimittelrechts bei Tieren wird auf sein Fachwissen gerne zurückgegriffen.